Vereinbarkeit

Urlaub

Bezahlter Kurzurlaub

Als Urlaub gilt jede auf eingereichtes Gesuch hin bewilligte bezahlte oder unbezahlte Dienstabwesenheit.

Bezahlter Kurzurlaub kann pro Kalenderjahr 10 Arbeitstage betragen. Die Institution kann bezahlte Kurzurlaube wie folgt bewilligen:

  • Betreuung von kranken oder verunfallten Kindern oder nahen Familienangehörigen: bis zu 10 Arbeitstagen / maximal 3 Tage pro Ereignis
  • plötzliche Erkrankung einer oder eines nahen Familienangehörigen: bis 4 Arbeitstage
  • Tod einer oder eines nahen Familienangehörigen: bis 4 Arbeitstage
  • Heirat, Eintragung der Partnerschaft: maximal 1 Arbeitstag
  • Wohnungswechsel: maximal 1 Arbeitstag
  • Teilnahme an Delegiertenversammlungen von Verbänden des Staatspersonals: bis 2 Arbeitstage
  • Vorstandsmitglieder von Verbänden des Staatspersonals: bis 3 Arbeitstage

Für ärztliche oder zahnärztliche Untersuchungen erhalten Mitarbeitende generell 1 Stunde pro Besuch und Arbeitstag an die Arbeitszeit angerechnet (unabhängig vom Beschäftigungsgrad). An Tagen, an denen Sie Arzt- oder Zahnarztbesuche sowie therapeutische Behandlungen in Ihrer Arbeitszeit erfassen, darf die Soll-Arbeitszeit nicht mehr überschritten werden.

Für länger dauernde medizinische und ärztlich verordnetet therapeutische Behandlungen kann mit Bewilligung des/der Vorgesetzten die effektiv benötigte Zeit als Arbeitszeit angerechnet werden.

Unbezahlter Urlaub

Als Urlaub gilt jede auf eingereichtes Gesuch hin bewilligte bezahlte oder unbezahlte Dienstabwesenheit.

Die Institution bewilligt ihren Mitarbeitenden einen unbezahlten Urlaub. Die Dauer des unbezahlten Urlaubes sowie die Regelung der Versicherung ist vor dem Urlaubsantritt mit visiertem Gesuch und Mutationsformular mindestens 30 Tage vor Urlaubsbeginn an die Personalabteilung zu melden.

Versicherung unbezahlter Urlaub

Die versicherte Person bleibt gegen die Risiken Tod und Invalidität mit den vor Beginn des unbezahlten Urlaubs versicherten Leistungen versichert. Sie hat während der Urlaubsdauer sowohl die Arbeitnehmer- wie auch die Arbeitgeberrisikobeiträge zu entrichten. Die Risikobeiträge werden spätestens bei Beendigung des Urlaubs fällig und der Arbeitgeberin im Rahmen des Inkassos in Rechnung gestellt. Das Sparguthaben wird während des unbezahlten Urlaubs verzinst. Dem Sparguthaben werden keine Spargutschriften gutgeschrieben. Weitere Informationen finden Sie im BPK-Vorsorgereglement.

Anrechnung unbezahlter Urlaub

Die Zeit während des unbezahlten Urlaubs wird nicht als Dienstzeit angerechnet.

Krankheit und Unfall bei unbezahltem Urlaub

Erkrankung oder Unfall während des unbezahlten Urlaubs begründen nicht den Abbruch des Urlaubs und die Ausrichtung von Krankengehalt.